Satzung
§ 1 Name, Sitz, Organisation und Geschäftsjahr
- Der im Jahr 1922 gegründete Verein führt den Namen
„Obst- und Gartenbauverein Waldhausen e.V.“ - Der Verein hat seinen Sitz in Lorch-Waldhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd, Register-Nr. VR 891, eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereines
Ziele des Vereines bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
- Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus
- Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
- Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung, Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes
Diese Ziele werden erreicht durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
- Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnliche Fachver-anstaltungen, wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
- Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte, Rundfunk und Fernsehen
- Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielrichtung
- Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Vereins, des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Firmen sein.
- Über Anträge auf Aufnahme oder Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Gesamtvorstand, bei Ablehnung oder Widerspruch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
- Mitglieder können zu Tätigkeiten, die der Erreichung der Satzungsziele dienen, verpflichtet werden.
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen, die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.
- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
- die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe der Jahresbeiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Verwendung der Mittel
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand,
- der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Vierteljahr statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung des Vorstandes oder seines Beauftragten an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von einem Monat stattzufinden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen oder der Gesamtvorstand die Einberufung beschließt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
- Satzungsänderungen,
- Die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge.
Beschlüsse werden mit einfacher, Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichtheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.
§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer,
- mindestens vier weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern.
Wahl und Amtszeit
- des Vorstandes:
die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. - der Vereinsausschussmitglieder:
die Vereinsausschussmitglieder werden je hälftig im jährlichen Wechsel für jeweils 2 Jahre gewählt.
Dem Gesamtvorstand obliegt:
- die Beschlussfassung über Geschäftsführungsmaßnahmen,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und anderer Veranstaltungen,
- die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
§ 9 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als dessen Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Beide vertreten den Verein je einzeln.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertritt.
Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vor-sitzende als sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes aus. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der sonstigen Veranstaltungen des Vereines.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung wird von zwei Mitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören, vorgenommen. Sie werden jeweils jährlich von der Mitgliederversammlung bestellt.
§ 11 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragtem Niederschriften zu fertigen. Die gefertigten Niederschriften sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereines ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lorch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12. März 2010 im Gasthaus Peters Neue Heimat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.